Pflichten des Unternehmers

– ab dem ersten Mitarbeitenden

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zusammengefasst:

  1. Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

  2. Kontinuierliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen mithilfe einer

    Gefährdungsbeurteilung.

  3. Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2.

  4. Zusammenarbeit mit Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zur Unterstützung der Arbeitsschutzmaßnahmen.

  5. Erfüllung der Anforderungen an die sicherheitstechnische Betreuung je nach Unternehmensgröße und Art der Gefährdungen.

  6. Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und

    arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

  7. Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen.

  8. Berücksichtigung anlassbezogener Betreuungen und spezifischer Anforderungen für besondere Arbeitsbedingungen oder Veränderungen im Betrieb.

Der Unternehmer muss gemäß § 5 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und ihnen die in § 6 ASiG genannten Aufgaben übertragen.

  1. Die Sicherheitsfachkraft unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

  2. Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft umfassen unter anderem die Beratung des Arbeitgebers, die Überprüfung von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln, die Untersuchung von Unfällen und die Schulung der Beschäftigten.

  3. Die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft ist unabhängig von der Mitarbeiteranzahl erforderlich, jedoch legen die DGUV Vorschriften konkrete Ausführungsregelungen für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten und mehr als 10 Beschäftigten fest. Alternativmodelle sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.